Allgemeine Geschäftsbedingungen der ELAG Elektronik AG
Version vom 6. Dezember 2024
A. Allgemeine Bestimmungen
1. Anwendungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ELAG Elektronik AG (nachfolgend „ELAG“) gelten für alle Verträge über Verkäufe, Lieferungen, Dienstleistungen (inkl. After-Sales Services) und weiteren Leistungen der ELAG als Leistungs-erbringerin mit ihren Kunden als Leistungsbezüger.
1.2 Abweichende Vereinbarungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ELAG („AGB“) gelten nur, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Entgegenstehende Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn deren Geltung in Abweichung dieser AGB von ELAG ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden ist.
2. Vertragsabschluss
2.1 Verträge, Vertragsänderungen und rechtserhebliche Erklärungen der Parteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Bestellungen des Kunden gelten erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von ELAG als bestätigt. Der Schriftform gleichgestellt sind elektronische Kommunikationskanäle wie E-Mail, die den Nachweis durch Text ermöglichen.
2.2 ELAG ist berechtigt, eine Bestellung ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder die Annahme bzw. Ausführung einer Bestellung von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.
3. Lieferungen und Leistungen von ELAG
3.1 Die Lieferungen und Leistungen von ELAG sind im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung oder im schriftlichen Vertrag abschliessend umschrieben. Im Leistungsumfang nicht enthaltene Leistungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.2 Angaben in Prospekten, Katalogen, auf der Internetseite, in technischen Unterlagen und Zeichnungen von ELAG sind nicht verbindlich, sofern deren Verbindlichkeit von ELAG nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert wird.
3.3 Soweit zum Leistungs- oder Lieferumfang Produkte Dritter gehören (Embedded Systems, Betriebssystem, Middleware, Remote Access usw.), gelten dafür ausschliesslich die Lizenz-, Garantie- und Nutzungsbedingungen, die der Hersteller für die jeweiligen Produkte vorsieht. Der Kunde haftet für jede Verletzung der Nutzungs- und Lizenzbestimmungen durch ihn, seine Mitarbeitenden und beigezogenen Dritten.
4. Dokumentation
4.1 ELAG liefert die vereinbarten Unterlagen und Anleitungen zu den Lieferungen und Leistungen von ELAG. Wo nicht anders vereinbart, kann ELAG die Dokumentation nach ihrer Wahl in physischer oder in elektronischer Form zur Verfügung stellen.
5. Beistell- und Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1 Der Kunde ist verpflichtet, ELAG bei der Leistungserbringung rechtzeitig und kostenlos zu unterstützen.
Er
a) stellt ELAG alle zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung;
b) bestimmt eine Ansprechperson, die über die notwendigen Fach- und Entscheidungskompetenzen für die Vertragsdurchführung besitzt und bevollmächtigt ist, die zur Ausführung des Vertrages notwendigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen;
c) gewährt ELAG die notwendigen Zutritte zu den Standorten, damit ELAG ihren Auftrag ungehindert und termingerecht ausführen kann;
d) Informiert ELAG umgehend über Tatsachen, die eine vertragsgemässe Erfüllung der Leistungen in Frage stellen, zu unzweckmässigen Lösungen führen oder Auswirkungen auf die Leistungen haben;
e) erbringt die weiteren Mitwirkungs- und Beistellpflichten gemäss Vereinbarung.
5.2 Verzögerungen und Mehraufwand von ELAG infolge nicht richtiger Erfüllung von Mitwirkungs- und Beistellpflichten gehen zulasten des Kunden.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind alle Preise und Vergütungen Nettopreise exkl. allfällige Mehrwertsteuer und in Schweizer Franken geschuldet.
6.2 Wenn nicht anders vereinbart, gelten die Preise für eine Übernahme Ex Works am Standort Winterthur/Schweiz (EXW, Incoterms 2020). Sämtliche Nebenkosten wie zum Beispiel für Verpackung, Transport, Versicherungen, Spesen, Beurkundungen, Bewilligungen, Gebühren, Abgaben, Zölle, Akkreditive und damit verbundene Aufwendungen gehen zulasten des Kunden.
6.3 Dienstleistungen werden nach Aufwand zu den im Angebot bzw. Vertrag spezifizierten Ansätzen von ELAG vergütet. Fehlen im Angebot bzw. Vertrag Ansätze, gelten die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Standardansätze und Preise von ELAG.
6.4 ELAG behält sich Preisanpassungen vor, falls zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und dem Lieferzeitpunkt
– die Preise der Lieferanten oder Hersteller ändern;
– der Kunde Änderungen wünscht;
– Änderungen aus Gründen erforderlich werden, die nicht im Einflussbereich von ELAG liegen (z.B. Änderungen von Zolltarifen, Gesetzen oder Vorschriften, Wechselkursänderungen).
Der Kunde wird über solche Preisanpassungen informiert.
6.5 ELAG ist berechtigt, eine ganze oder teilweise Vorauszahlung oder andere Sicherheiten zu verlangen.
6.6 Der Rechnungsbetrag ist innert 30 Tagen nach Zustellung in der vereinbarten Währung und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Kunde gerät mit Ablauf der Zahlungsfrist automatisch in Verzug.
6.7 Der Kunde darf Forderungen gegen ELAG nicht mit Forderungen von ELAG gegen den Kunden verrechnen.
7. Zahlungsverzug
7.1 Ist der Kunde mit einer Zahlung im Verzug, so stehen ELAG die nachstehenden Rechte kumulativ zu, wobei sie diese sofort, also ohne entsprechende Ankündigung oder Mahnung ausüben kann:
a) Der Kunde hat vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von 5% p.a zu entrichten;
b) Der Kunde hat ELAG die aus dem Verzug entstehenden Kosten, insbesondere diejenigen für Inkasso und Rechtsverfolgung, zu erstatten;
c) ELAG kann ihre weitere Leistungserbringung aussetzen, bis die Zahlung vollumfänglich erfolgt ist oder neue Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart worden sind und ELAG genügende Sicherheiten erhalten hat;
d) ELAG kann die bisher erfolgten Leistungen zurückfordern bzw. zurücknehmen und die Erfüllung anderer Verträge mit dem Kunden aufschieben oder (nach freiem Ermessen von ELAG) solche Verträge ohne weitere Formalitäten und Entschädigungspflichten für die vorzeitige Beendigung aufheben;
e) ELAG kann am Vertrag festhalten oder nach Ansetzung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist von diesem zurücktreten;
f) ELAG ist berechtigt, Schadenersatz zu verlangen.
8. Lieferungen und Termine
8.1 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
8.2 Die Gefahr geht in dem für die Ablieferung vorgesehenen und dem Kunden angezeigten Zeitpunkt auf den Kunden über. Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, kann ELAG dem Kunden die Kosten für die Lagerung in Rechnung stellen.
8.3 ELAG ist bemüht, die im Vertrag genannten Lieferfristen einzuhalten. Sie sind indessen nur dann verbindlich, wenn die Verbindlichkeit von ELAG ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde. Sofern im Vertrag nicht anders vereinbart, beginnt die Lieferfrist erst, wenn sämtliche behördlichen Formalitäten (wie Ausfuhr- und Einfuhrbewilligungen) erledigt und die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und Sicherheiten geleistet worden sind.
8.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, bei Nichteinhaltung der Lieferfrist vom Vertrag zurückzutreten oder die Annahme zu verweigern.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Das Eigentum an den hergestellten und gelieferten Produkten bleibt bis zur vollständigen Bezahlung bei ELAG. ELAG ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt ab Vertragsabschluss eintragen zu lassen.
9.2 Der Kunde ist verpflichtet, das Eigentum von ELAG zu wahren und Dritte (z.B. bei Pfändungen) darauf hinzuweisen. Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Kunde die gelieferten Produkte nicht verkaufen, vermieten oder verpfänden.
10. Haftung
10.1 Die Haftung der ELAG für leichte und mittlere Fahrlässigkeit sowie für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Kosten für die Beschaffung von Ersatzprodukten bei Dritten, Ein- und Ausbaukosten, Mangelfolgeschäden und weitere mittelbare und Folgeschäden, ob aufgrund eines Vertrags, einer unerlaubten Handlung oder aus einem anderen Grund, wird ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für Schäden, die durch Hilfspersonen verursacht werden.
10.2 Die gesamte Haftung von ELAG nach diesen AGB ist, unabhängig vom Haftungsgrund und soweit gesetzlich zulässig, auf den vom Kunden bezahlten Preis für die bei ELAG bestellten Lieferungen und Leistungen beschränkt.
11. Höhere Gewalt
11.1 Als „Höhere Gewalt“ gilt ein von aussen kommendes und aussergewöhnliches Ereignis, das von keiner Partei zu verantworten ist, wie z. B. Brand, Krieg, Terrorakte, Epidemien und Pandemien, Feuer, Naturereignisse von besonderer Intensität, Störungen der Kommunikationsnetzwerke oder der Verkehrswege, behördliche Akte oder andere Betriebsstörungen bei einer Partei oder ihren Lieferanten, die ausserhalb ihres Einflussbereichs liegen.
11.2 Eine Partei ist von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit, soweit und solange sie trotz aller Sorgfalt aufgrund Höherer Gewalt ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nur unter erheblich erschwerten Bedingungen nachkommen kann. Die an der Erbringung der Leistung durch Höhere Gewalt verhinderte Partei soll dies der anderen Partei sobald als möglich zur Kenntnis bringen.
11.3 Die vereinbarten Termine und Fristen für die Erfüllung der Verpflichtungen verschieben sich entsprechend der Dauer der Höheren Gewalt. Die Parteien nehmen sobald als möglich Gespräche auf, um die Auswirkungen der Höheren Gewalt auf das Vertragsverhältnis zu mildern und die erforderlichen Anpassungen zu vereinbaren.
12. Immaterialgüterrechte
12.1 Sämtliche Immaterialgüterrechte (insb. Patent, Design-, Urheber-, Marken-, Firmenrechte) an ihren Produkten, Zeichnungen, ihrem Know-how und den dem Kunden zur Verfügung gestellten technischen und kommerziellen Unterlagen, Modellen, Werkzeugen und Entwürfen bleiben ausschliesslich bei ELAG. Mit Ausnahme des Nutzungsrechts an Software gemäss Ziff. 19 der AGB räumt ELAG dem Kunden keine Eigentums- oder Lizenzrechte zum Gebrauch oder der Weitergabe der ihr zustehenden Immaterialgüterrechte ein.
12.2 Der Kunde gestattet ELAG, den Namen und das Logo des Kunden und die sachliche Beschreibung der Geschäftsbeziehung als Kundenreferenz zu verwenden.
13. Vertraulichkeit und Datenschutz
13.1 Sämtliche Angebote, Verträge, Zeichnungen und Unterlagen von ELAG sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne schriftliche Zustimmung von ELAG nicht weiterverwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden.
13.2 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus für eine unbegrenzte Zeit vertraulich zu behandeln und sie keinen Dritten bekanntzugeben. Mit Geschäftsgeheimnissen sind alle im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangten Informationen zu verstehen.
13.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Geschäftsgeheimnisse, die
– der anderen Partei bereits vor der Übermittlung bekannt waren,
– nach der Übermittlung ohne Verschulden der anderen Partei bekannt geworden sind,
– von der empfangenden Partei eigenständig und ohne Nutzung der Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei entwickelt worden sind,
– die empfangende Partei aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung, behördlichen Verfügung oder gerichtlichen Entscheidung veröffentlichen muss, sofern der anderen Partei ausreichend Zeit zur Abwehr dieser Massnahme gewährt wurde.
13.4 Über die Bearbeitung von Personendaten durch ELAG informiert die Datenschutzerklärung auf der Webseite von ELAG.
14. Weitere Bestimmungen
14.1 Die von ELAG gelieferten Produkte unterliegen den gesetzlichen Exportbestimmungen. Der Kunde ist verpflichtet, vor einer allfälligen (Wieder-)Ausfuhr bewilligungspflichtiger Produkte bei der zuständigen Behörde eine Ausfuhrbewilligung zu beantragen.
14.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung wird durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die inhaltlich und in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
15.1 Das Vertragsverhältnis untersteht materiellem schweizerischem Recht unter Aus-schluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf und des Kollisionsrechts.
15.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für den Kunden ist am Sitz von ELAG. ELAG ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz zu belangen.
B. Besondere Bedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Produkten
16. Gewährleistung
16.1 ELAG gewährleistet, dass die gelieferten Produkte im Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Fabrikations- und Materialfehlern sind und den schriftlich ausdrücklich bestätigten Zusicherungen entsprechen. ELAG übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Produkte den Anforderungen des Kunden genügen. Die Verantwortung für die richtige Auswahl, den Einsatz sowie den Gebrauch der Produkte und für die mit den Produkten erzielten Ergebnisse trägt der Kunde.
16.2 Sofern keine Abnahmeprüfung vereinbart ist, muss der Kunde die Leistungen umgehend nach Erhalt auf etwaige Mängel prüfen und offensichtliche Mängel innert fünf (5) Arbeitstagen schriftlich ELAG anzeigen. Unterlässt der Kunde dies oder führt der Kunde eine vorgesehene Abnahmeprüfung nicht innert eines Monats nach Lieferung durch, gelten die Lieferungen und Leistungen als abgenommen und genehmigt. Versteckte Mängel müssen innert fünf (5) Arbeitstagen nach deren Entdeckung schriftlich ELAG angezeigt werden. Mängelrügen sind in schriftlicher oder elektronischer Form mit möglichst genauer Beschreibung des Mangels an ELAG zu richten.
16.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Datum der Auslieferung.
16.4 Liegt ein gewährleistungspflichtiger Mangel vor und wurde dieser rechtzeitig gerügt, wird ELAG nach ihrer Wahl den Mangel beheben oder einen Ersatz liefern. Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen.
16.5 Für Schadenersatzansprüche gilt Ziff. 10 der AGB.
16.6 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel und Schäden, die auf normale Abnutzung, unsachgemässe Verwendung oder Wartung des Produkts oder, Nichteinhalten der Spezifikationen oder Einsatzempfehlungen zurückzuführen sind oder anderweitig vom Kunden zu vertreten sind. Jegliche Gewährleistung erlischt im Fall von Änderungen oder Reparaturen am Produkt, die ohne vorgängige schriftliche Genehmigung von ELAG von anderen Personen als ELAG vorgenommen werden.
C. Besondere Bedingungen für die Erbringung von werkvertraglichen Leistungen
17. Prüfung und Abnahme
17.1 Sofern eine Abnahmeprüfung vereinbart wurde, ist über die Abnahme ein Abnahmeprotokoll zu erstellen. Unerhebliche Abweichungen von den vereinbarten Leistungsmerkmalen berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern. ELAG bleibt aber zur Fehlerbeseitigung nach Ziff. 18 verpflichtet.
17.2 Die Leistung gilt auch ohne ausdrückliche Abnahmeerklärung des Kunden als vorbehaltlos abgenommen, wenn der Kunde
– die Leistung für einen Zeitraum von vier Wochen nutzt,
– die Abnahmetests trotz Aufforderung des Lieferanten nicht durchführt,
– das Abnahmeprotokoll nicht erstellt bzw. unterzeichnet, oder
– die Schlussrechnung vorbehaltlos bezahlt.
17.3 Sofern keine Abnahmeprüfung vereinbart ist, muss der Kunde die Leistungen umgehend nach Erhalt auf etwaige Mängel prüfen und offensichtliche Mängel innert fünf (5) Arbeitstagen schriftlich ELAG anzeigen. Unterlässt der Kunde dies oder führt der Kunde eine vorgesehene Abnahmeprüfung nicht innert eines Monats nach Ablieferung durch, gelten die Lieferungen und Leistungen als abgenommen und genehmigt. Versteckte Mängel müssen innert fünf (5) Arbeitstagen nach deren Entdeckung schriftlich ELAG angezeigt werden. Mängelrügen sind in schriftlicher oder elektronischer Form mit möglichst genauer Beschreibung des Mangels an ELAG zu richten.
18. Gewährleistung
18.1 ELAG gewährleistet, dass die werkvertraglichen Leistungen im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (bzw. wenn eine Abnahmeprüfung vorgesehen ist: im Zeitpunkt des vorgesehenen Abnahmetermins) frei von Fabrikations- und Materialfehlern sind und den schriftlich ausdrücklich bestätigten Zusicherungen entsprechen. ELAG übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Leistungen den Anforderungen des Kunden genügen. Die Verantwortung für die richtige Auswahl, den Einsatz sowie den Gebrauch der Leistungen und für die damit erzielten Ergebnisse trägt der Kunde.
18.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Datum der Abnahme gemäss Ziffer 17.
18.3 Liegt ein gewährleistungspflichtiger Mangel vor und wurde dieser rechtzeitig gerügt, wird ELAG nach ihrer Wahl den Mangel beheben oder einen Ersatz liefern. Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen.
18.4 Für Schadenersatzansprüche gilt Ziff. 10.
18.5 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel und Schäden, die auf normale Abnutzung, unsachgemässe Verwendung oder Wartung des Produkts oder Nichteinhalten der Spezifikationen oder Einsatzempfehlungen zurückzuführen sind oder anderweitig vom Kunden zu vertreten sind. Jegliche Gewährleistung erlischt im Fall von Änderungen oder Reparaturen am Produkt, die ohne vorgängige schriftliche Genehmigung von ELAG von anderen Personen als ELAG vorgenommen werden.
D. Besondere Bedingungen für Software
19. Nutzungsrecht
19.1 Soweit Software zum Lieferumfang gehört, räumt ELAG dem Kunden ein einfaches, nicht ausschliessliches, nur zusammen mit dem Liefergegenstand übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur bestimmungsgemässen Nutzung der Software zusammen mit dem Liefergegenstand ein. Jede Änderung, Bearbeitung, Übersetzung, Anpassung oder Weiterentwicklung der Software sowie die Nutzung für andere Zwecke als interne Geschäftszwecke ist untersagt. Ohne ausdrückliche Zustimmung von ELAG ist dem Kunden insbesondere untersagt, die Software oder Teile davon zu kopieren, zu vervielfältigen, weiterzugegeben oder ähnliche Software unter Benutzung der von ELAG überlassenen Software zu entwickeln. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie der Software zu Sicherungszwecken zu erstellen. Diese ist als Sicherungskopie zu kennzeichnen und vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen.
19.2 Dieses Nutzungsrecht steht unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung.
19.3 Ohne anderweitige ausdrückliche Vereinbarung bezieht sich das Nutzungsrecht auf die Version der Software im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Wartungs-, Pflege- und Supportleistungen erbringt ELAG nur gegen separate Entschädigung und gestützt auf einen separaten Wartungs- und Supportvertrag.
19.4 Die Entschlüsselung der Software untersteht Art. 21 Urheberechtsgesetz (URG; SR 231.1). Vor einer Dekompilierung von Programmen, die durch ELAG erstellt bzw. geliefert wurden, fordert der Kunde ELAG schriftlich mit angemessener Frist von mindestens dreissig (30) Werktagen auf, die zur Herstellung der Interoperabilität nötigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Nur wenn diese Aufforderung trotz schriftlicher Fristansetzung erfolglos bleibt, ist der Kunde in den Grenzen des Art. 21 URG zur Dekompilierung berechtigt. Vor der Einschaltung von Dritten verschafft er ELAG eine schriftliche Verpflichtung des Dritten, in welcher sich dieser gegenüber ELAG zur Verschwiegenheit verpflichtet.
19.5 Der Kunde darf die Software nur zusammen mit dem Liefergegenstand und unter Aufgabe der eigenen Nutzung und Überbindung der gleichen vertraglichen Pflichten Dritten überlassen. Voraussetzung für die Weitergabe ist die schriftliche Zustimmung von ELAG, die nicht unbillig verweigert werden darf. Der Dritte ist zur Ausübung der vertraglichen Nutzungsrechte erst berechtigt, wenn der Kunde gegenüber ELAG schriftlich versichert hat, dass er die Original-Programmkopie dem Dritten weitergegeben und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat.
20. Open Source
20.1 In der von ELAG gelieferten Software kann Open Source Software verwendet werden, für die die entsprechenden Open Source Lizenzbestimmungen gelten. Eine Liste der eingesetzten Open Source Software für wesentliche Komponenten kann bei ELAG bestellt werden.
21. Gewährleistung
21.1 ELAG gewährleistet, dass die von ihr dem Kunden lizenzierte Software im Zeitpunkt der Lieferung keine Fehler hat, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem bestimmungsgemässen Gebrauch aufhebt oder stark beeinträchtigt. ELAG übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Software den Anforderungen des Kunden genügt, keine Fehler und keinerlei Sicherheitslücken aufweist und dass sie ohne Unterbrüche verfügbar ist. Die Verantwortung für die richtige Auswahl, den Einsatz sowie den Gebrauch der Software und für die mit der Software erzielten Ergebnisse trägt der Kunde.
21.2 Sofern keine Abnahmeprüfung vereinbart ist, muss der Kunde die Software umgehend nach Erhalt auf etwaige Fehler prüfen und offensichtliche Fehler innert fünf (5) Arbeitstagen schriftlich ELAG anzeigen. Unterlässt der Kunde dies oder führt der Kunde eine vorgesehene Abnahmeprüfung nicht innert eines Monats nach Erhalt durch, gilt die Software als abgenommen und genehmigt. Versteckte Fehler müssen innert fünf (5) Arbeitstagen nach deren Entdeckung angezeigt werden. Fehler sind in schriftlicher oder elektronischer Form mit möglichst genauer Beschreibung des Mangels ELAG anzuzeigen.
21.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Datum der Auslieferung.
21.4 Liegt ein gewährleistungspflichtiger Fehler vor und wurde dieser rechtzeitig gerügt, wird ELAG nach ihrer Wahl den Fehler beheben, dem Kunden einen Workaround zur Verfügung stellen oder einen Ersatz liefern. Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen.
21.5 Für Schadenersatzansprüche gilt Ziff. 10.
21.6 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für die Installation der Software durch den Kunden oder Dritte sowie für Fehler, die durch das Zusammenwirken mit Produkten Dritter, unsachgemässe Verwendung der Software, Nichteinhalten der Spezifikationen oder Einsatzempfehlungen, nicht von ELAG vorgenommene Änderungen an der Software verursacht wurden oder anderweitig vom Kunden zu vertreten sind. Jegliche Gewährleistung erlischt im Fall von Änderungen oder Bearbeitungen der Software, die ohne vorgängige schriftliche Genehmigung von ELAG von anderen Personen als ELAG vorgenommen werden.
21.7 Gehört zum Lieferumfang Software von Dritten, gelten ausschliesslich die Nutzungs- und Gewährleistungsbedingungen des Drittlieferanten.
D. Besondere Bedingungen für Test- und Mietmaterial
22. Pflichten des Kunden
22.1 Dem Kunden (insb. zu Test- oder Demonstrationszwecken) ausgeliehenes oder vermietetes Material und ausgeliehene oder vermietete Produkte („Leihmaterial“) bleiben im Eigentum von ELAG. Der Kunde darf das Leihmaterial weder weitervermieten, ausleihen oder anderweitig Dritten überlassen.
22.2 Der Kunde hat das Leihmaterial sorgfältig zu behandeln. Der Kunde darf das Leihmaterial nicht verändern, z.B. durch das Entfernen von Teilen.
22.3 Der Kunde hat das Leihmaterial ELAG nach Ablauf der vereinbarten Ausleih- bzw. Mietdauer sowie auf erste Anforderung unverzüglich und auf seine Kosten vollständig und ordnungsgemäss zurückzugeben. Wird das Leihmaterial nicht innert der vereinbarten Frist an ELAG ordnungsgemäss zurückgegeben, muss der Kunde das Leihmaterial zum Warenwert im Zeitpunkt des Leihbeginns kaufen. Als ordnungsgemäss zurückgegeben gilt das Leihmaterial, wenn es unbeschädigt und im gleichen Zustand zurückgegeben wird, in dem es geliefert worden war. Fehlen mitgelieferte Komponenten, wie z.B. Kabel und Zubehör, gilt das Leihmaterial nicht als ordnungsgemäss zurückgegeben.
22.4 Der Kunde hat kein Retentionsrecht am Leihmaterial.
22.5 Der Kunde verpflichtet sich, ELAG das Protokoll bzw. die Messdaten, die mit dem Leihmaterial erfasst worden sind, zur Verfügung zu stellen. ELAG darf diese Daten für die Weiterentwicklung ihrer Produkte verwenden.
23. Gewährleistung und Haftung
23.1 Jede Gewährleistung und Haftung für kostenlose oder zu Testzwecken zur Verfügung gestellte oder gemietete Geräte ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
«ELAG Elektronik AG entwickelt und liefert weltweit seit 1983 Messsysteme und setzt dabei höchste Qualitätstandards.»
ELAG Elektronik AG
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Tel +41 (0) 52 577 50 77
Fax +41 (0) 52 235 15 59
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